Allgemeine Geschäftsbedingungen von Maximilian Drews | RheinCurry Eventcatering & Vermietung
1. Allgemeines
1.1 Diese allgemeinen Geschäftsbedingungen (nachfolgend „AGB“ genannt) gelten für alle Verträge, Vermietungen, Lieferungen und sonstige Leistungen von Maximilian Drews | RheinCurry (nachfolgend „RheinCurry“) an ihre Kunden.
1.2 Diese AGB gelten ausschließlich, entgegenstehende oder von diesen AGB abweichende Bedingungen der RheinCurry werden nicht anerkannt, es sei denn, RheinCurry hat ausdrücklich schriftlich ihrer Geltung zugestimmt. Diese AGB gelten auch dann, wenn RheinCurry in Kenntnis entgegenstehender oder von diesen AGB abweichenden Bedingungen des Kunden Leistungen vorbehaltlos ausführt.
1.3 Diese AGB gelten sowohl gegenüber Verbrauchern als auch gegenüber Unternehmern, es sei denn, in der jeweiligen Klausel wird eine Differenzierung vorgenommen
2. Angebot | Vertragsschluss | Änderungen | Urheberrechte
2.1 Die Bestellung des Kunden stellt ein bindendes Angebot dar, das RheinCurry innerhalb einer Woche durch Zusendung einer Auftragsbestätigung oder durch vorbehaltlose Leistungserbringung annehmen kann. Vorher von RheinCurry abgegebene Angebote sind unverbindlich.
2.2 Der Kunde hat in seinem Angebot insbesondere folgende Angaben aufzuführen:
2.3 Der Kunde hat bis spätestens 4 Wochen vor dem vereinbarten Leistungstermin die Anzahl der Gäste mitzuteilen. Bis dahin kann der Kunde die Anzahl der Gäste um minus 5% kostenfrei nachträglich anpassen. Ändert der Kunde danach die Anzahl der Gäste nachträglich, wird der Preis von RheinCurry in Rechnung gestellt, der für die ursprünglich vom Kunden angegebene Anzahl von Gästen vereinbart wurde. Ab einer Anzahl von 500 Gästen ist die oben genannte nachträgliche, kostenfreie Änderung der Anzahl der Gäste auf maximal minus 25 Gäste beschränkt.
2.4 Will der Kunde die ursprünglich vereinbarte Anzahl der Gäste nachträglich erhöhen, muss er dies RheinCurry 7 Werktage vor dem vereinbarten Leistungstermin mitteilen. Dadurch können zusätzliche Kosten anfallen, die Rheincurry dem Kunden nach den tatsächlich entstandenen Kosten oder nach vereinbarter Pauschale in Rechnung stellt.
2.5 An Abbildungen, Zeichnungen, Konzepten, Designs, Kalkulationen und sonstigen Unterlagen behält sich RheinCurry Eigentums- und Urheberrechte vor. Dies gilt auch für solche schriftlichen Unterlagen, die als vertraulich bezeichnet sind. Vor ihrer Weitergabe an Dritte bedarf der Kunde der ausdrücklichen schriftlichen Zustimmung von RheinCurry.
3. Preise | Mindestauftragswert | Zahlungsbedingungen
3.1 Die angebotenen Preise sind bindend. Gegenüber Verbrauchern ist die gesetzliche Umsatzsteuer enthalten.
3.2 Der Preis ergibt sich aus der jeweils gültigen Preisliste oder einer zwischen dem Kunden und RheinCurry gesondert geschlossenen Vereinbarung. Alle Preise gelten ab einem Mindestauftragswert von 600,00 € zzgl. USt. und für eine Maximalbewirtung von 3 Stunden pro Tag. Soll die Bestelldauer mehr als 3 Stunden betragen, muss dies gesondert vereinbart werden. Der später tatsächlich erfolgte Verzehr wirkt sich nicht auf den vereinbarten Preis aus.
3.3 Ist der Kunde Unternehmer, wird lediglich der Nettopreis angegeben. Die gesetzliche Umsatzsteuer ist somit nicht in den Preisen der RheinCurry eingeschlossen; sie wird in gesetzlicher Höhe am Tag der Rechnungsstellung in der Rechnung gesondert ausgewiesen.
3.4 Der Kunde ist zur Anzahlung in Höhe von 50 % des Gesamtauftragswerts gegenüber RheinCurry verpflichtet. Diese Anzahlung ist vom Kunden ab schriftlicher Auftragsbestätigung bis 4 Wochen vor dem vereinbarten Leistungstermin auf das im Vertrag angegebene Konto der RheinCurry zu zahlen. Die restliche Vergütung ist 7 Werktage nach Rechnungsstellung an RheinCurry zu zahlen.
3.5. Die Vergütung ist vom Kunden an RheinCurry innerhalb von 7 Werktagen ab Zugang der Rechnung auf das im Vertrag bzw. der Rechnung angegebene Konto zu überweisen.
3.6 Ist der Kunde Verbraucher, sind Preisänderungen zulässig, wenn zwischen Vertragsabschluss und vereinbarten Leistungstermin mehr als vier Monate liegen. Ändern sich danach bis zur Leistungserbringung die Löhne oder die Materialkosten, so ist RheinCurry berechtigt, den Preis angemessen entsprechend den Kostensteigerungen oder den Kostensenkungen zu ändern. Der Kunde ist zum Rücktritt berechtigt, wenn eine Preiserhöhung den Anstieg der allgemeinen Lebenshaltungskosten zwischen Bestellung und Leistungserbringung deutlich übersteigt.
3.7 Ist der Kunde Unternehmer, gilt der vereinbarte Preis. Hat sich der Preis zum Zeitpunkt der Leistungserbringung durch eine Änderung des Marktpreises erhöht, gilt der höhere Preis. Liegt dieser 20% oder mehr über dem vereinbarten Preis, hat der Kunde das Recht, vom Vertrag zurückzutreten. Dieses Recht muss vom Kunden unverzüglich nach Mitteilung des erhöhten Preises geltend gemacht werden.
3.8 Der Kunde ist nur zur Aufrechnung berechtigt, wenn seine Gegenansprüche unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind.
3.9 Der Kunde hat für eine ordnungsgemäße Rechnungsstellung folgende Daten an RheinCurry zu übermitteln:
4. Lieferbedingungen | Nebenkosten | Gefahrübergang
4.1 Der Transport zum vereinbarten Leistungsort, das Entladen und die Übergabe hinter die erste Tür des Leistungsorts ebenerdig ist, sofern die Tür direkt und ohne weitere Rollwege erreichbar ist, im Preis enthalten. Darüberhinausgehende Transportleistungen müssen gesondert vereinbart und vergütet werden.
4.2 Der Kunde teilt RheinCurry spätestens bis 14 Werktage vor dem vereinbarten Leistungstermin die Beschaffenheit der Lieferzufahrt und des vereinbarten Leistungsorts mit. Der Leistungsort muss frei zugänglich sein und der Stehplatz muss angemessen befestigt sein; eventuelle Wartezeiten oder die Befestigung werden nach tatsächlich entstandenen Kosten in Rechnung gestellt. Zur ordnungsgemäßen Lieferung ist eine Zugangstür von mindestens 1,40m breite x 2m Höhe, min. 1,40m breite Transportwege und eine LKW-taugliche Zufahrt (bis 40t) erforderlich. Transportwege im Außenbereich müssen mit E-Ameise, Hub- und Rollwagen befahrbar sein. Verbleiben die Fahrzeuge vor Ort müssen min. 20 Meter Parkfläche (bis 40t) vorhanden sein. Etwaige zusätzliche Aufbaukosten werden im Nachgang nach tatsächlich entstandenen Kosten abgerechnet.
4.3 Der Kunde trägt die Nebenkosten für die Bewirtschaftung durch RheinCurry (z.B. Strom, Wasser, Stellplatzmiete).
4.4 Die von RheinCurry verwendete technische Ausstattung ist in der Regel nicht wetterfest. Bei einer Veranstaltung unter freiem Himmel ist die technische Ausstattung vor dem vereinbarten Leistungstermin mit RheinCurry abzustimmen, um Schäden an der technischen Ausstattung zu vermeiden.
4.5 Vereinbaren die Vertragsparteien, dass RheinCurry lediglich Lebensmittel liefert oder ein Catering ohne Bewirtung erfolgt, weist RheinCurry darauf hin, dass mit der Übergabe die Gefahr des zufälligen Verderbs oder der zufälligen Verschlechterung auf den Kunden übergeht; der Kunde trägt ab diesem Zeitpunkt selbst die Verantwortung für eine ordnungsgemäße Lagerung der gelieferten Lebensmittel. In diesem Zusammenhang wird ausdrücklich auf die Haltbarkeitsgrenze der von RheinCurry zur Verfügung gestellten Lebensmittel hingewiesen. Gelieferte Lebensmittel sollten nicht über die von RheinCurry angegebene Zeit ungekühlt zum Verzehr bereitgehalten werden. Des Weiteren wird darauf hingewiesen, dass der Kunde dafür Sorge zu tragen hat, dass von RheinCurry lediglich gelieferte Lebensmittel – also ohne Catering oder Bewirtung – nur von fachkundigem Personal (z.B. welches über ein Hygienezeugnis verfügt) beim Kunden ausgegeben wird.
5. Vermietung technischer Ausstattung
5.1 Der Mietpreis ergibt sich aus der jeweils gültigen Preisliste oder einer zwischen dem Kunden und RheinCurry gesondert geschlossenen Vereinbarung.
5.2 Der Kunde ist zur Anzahlung des vereinbarten Mietpreises verpflichtet. Diese Anzahlung ist vom Kunden ab schriftlicher Auftragsbestätigung 4 Wochen vor Mietbeginn auf das im Vertrag angegebene Konto der RheinCurry zu zahlen. Zusätzlich ist der Kunde verpflichtet, eine Kaution an RheinCurry zu leisten, die die Vertragsparteien vertraglich vereinbaren. Die Kaution muss bei Übernahme des Mietgegenstands bei RheinCurry in bar oder per Überweisung hinterlegt werden. Die Kaution wird bei ordnungsgemäßer Rückgabe des Mietgegenstands spätestens 14 Werktage nach ordnungsgemäßer Rückgabe durch RheinCurry erstattet.
5.3 Der Kunde hat den Mietgegenstand RheinCurry am letzten Miettag innerhalb der Öffnungszeiten von RheinCurry zurückzugeben.
5.4 Sofern nicht anders vereinbart, ist der Rückgabeort die Geschäftsanschrift von RheinCurry.
5.5 Der Kunde hat den Mietgegenstand nach Ende der Mietzeit ordnungsgemäß gereinigt an RheinCurry zurückzugeben. Hat der Kunde den Mietgegenstand nicht bzw. nicht ordnungsgemäß gereinigt, wird dem Kunden die Endreinigung in Höhe von 10% des Mietpreises, mindestens in Höhe von 49,00 € brutto von RheinCurry in Rechnung gestellt bzw. die Kaution in Höhe des einschlägigen Betrags einbehalten.
5.6 Die Rückgabe hat möglichst gemeinsam mit den Vertragsparteien zu erfolgen. Bei der Rückgabe wird ein Abnahmeprotokoll von RheinCurry erstellt um festzuhalten, ob die Rückgabe ordnungsgemäß erfolgt ist und etwaige Schäden am Mietgegenstand vorliegen.
5.7 Im Falle der Beschädigung oder Zerstörung des Mietgegenstands hat der Kunde RheinCurry den Wiederbeschaffungswert zu ersetzen.
5.8 Mietet der Kunde von RheinCurry Gasflaschen oder ähnliches – z.B. für den Betrieb von Mietgegenständen – ist der Kunde für deren Transport selbst verantwortlich. Es erfolgt kein Transport durch RheinCurry.
5.9 Der Kunde hat dafür Sorge zu tragen, dass die Mietgegenstände von fachkundigem Personal bedient werden.
5.10 Der Kunde ist ohne die Erlaubnis von RheinCurry nicht berechtigt, den Gebrauch des Mietgegenstands einem Dritten zu überlassen, insbesondere sie weiter zu vermieten.
6. Kündigung
Kündigt der Kunde den Vertrag oder nimmt der Kunde die von RheinCurry angebotene Leistung nicht an, ohne sie vorher unter Angabe eines sachlichen Grundes gekündigt zu haben, ist der Kunde dazu verpflichtet
zu zahlen. Bereits von RheinCurry für den Auftrag gekaufte Waren sind zum üblichen Einkaufspreis vom Kunden zu erstatten und werden nicht an den Kunden übergeben. Dem Kunden ist es jedoch gestattet nachzuweisen, dass ein geringerer oder gar kein Schaden entstanden ist.
7. Höhere Gewalt | Selbstbelieferungsvorbehalt
7.1 Sind von RheinCurry Lieferfristen angegeben und zur Grundlage für die Auftragserteilung gemacht worden, verlängern sich solche Fristen bei Streik und Fällen höherer Gewalt (wie z.B. Unruhen, behördlichen Maßnahmen, Pandemien), und zwar für die Dauer der Verzögerung. Das Gleiche gilt, wenn der Kunde etwaige Mitwirkungspflichten nicht erfüllt.
7.2 RheinCurry ist berechtigt vom Vertrag zurückzutreten, soweit RheinCurry trotz des vorherigen Abschlusses eines entsprechenden Vertrags selbst unter Beachtung der kaufmännischen Sorgfalt unverschuldet nicht beliefert wird. RheinCurry wird den Kunden unverzüglich über die Nichtverfügbarkeit der Leistung informieren und, wenn RheinCurry deshalb zurücktreten will, das Rücktrittsrecht unverzüglich ausüben. Auch dem Kunden steht infolge der Information von RheinCurry ein Rücktrittsrecht zu. RheinCurry wird dem Kunden im Falle des Rücktritts – gleich von wem – die Gegenleistung unverzüglich erstatten.
8. Haftung
8.1 Bei einfach fahrlässig verursachten Sach- und Vermögensschäden haftet RheinCurry und ihre Erfüllungsgehilfen nur bei der Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht, jedoch der Höhe nach beschränkt auf die bei Vertragsschluss vorhersehbaren und vertragstypischen Schäden; wesentliche Vertragspflichten sind solche, deren Erfüllung den Vertrag prägen und auf die der Kunde vertrauen darf.
8.2 RheinCurry haftet nicht für mangelhafte Vorleistungen des Kunden.
9. Eigentumsvorbehalt
RheinCurry behält sich das Eigentum an allen gelieferten Waren, Materialien, Ausstattung und Transportmitteln bis zur vollständigen Zahlung der vereinbarten Vergütung vor.
10. Datenschutz
RheinCurry weist darauf hin, dass sie personenbezogene Daten des Kunden an Dritte übermittelt, wenn dies für die Erfüllung des Vertrags mit dem Kunden oder für die Durchführung vorvertraglicher Maßnahmen erforderlich ist. Weitere Informationen finden Sie in der Datenschutzerklärung von RheinCurry, abrufbar unter https://rheincurry.de/datenschutz/.
11. Fotos / Videos bei Veranstaltungen
11.1 RheinCurry weist darauf hin, dass der Kunde im Falle von Veranstaltungen die Gäste ordnungsgemäß darüber aufklären muss, dass von der Veranstaltung Fotos / Videos gemacht werden.
11.2 Im Falle von Veranstaltungen erklärt sich der Kunde mit Vertragsschluss damit einverstanden, dass RheinCurry Fotos / Videos von der jeweiligen Veranstaltung erstellt und diese für eigene Marketingzwecke auf der eigenen Webseite, Sozialen Meiden oder ähnliches, verwendet.
12. Schlussbestimmungen
12.1 Für diesen Vertrag gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland; die Geltung des UN-Kaufrechts ist ausgeschlossen.
12.2 Ausschließlicher Gerichtsstand ist bei Verträgen mit Kaufleuten, juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtlichen Sondervermögen das für RheinCurry zuständige Gericht.
Stand: 15.02.2024